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Jugendmedienschutz in Deutschland

Grundlagen und Institutionen

Uwe Breitenborn, Barbara Weinert

Medienradar, 09/2020

In den Zeiten, als Jugendmedienschutz in Deutschland Ausweiskontrolle an der Kinokasse bedeutete, war er noch übersichtlich und auch für Nichtkundige verständlich. Über die Jahre und Jahrzehnte ist das System des restriktiven Jugendmedienschutzes mit dem wachsenden Medienmarkt jedoch immer komplexer geworden. Leicht nachvollziehbar ist es schon lang nicht mehr. Auf welcher Grundlage beruht der Jugendmedienschutz in Deutschland eigentlich? Wer sind die Akteur*innen und wie arbeiten sie? Der folgende Artikel gibt einen Überblick.

Grundlagen

Der Jugendmedienschutz in Deutschland basiert auf dem Artikel 5 des Grundgesetzes, dem Strafgesetzbuch, dem Jugendschutzgesetz (JuSchG), dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sowie dem Rundfunkstaatsvertrag. Zudem beinhaltet auch die Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD-Richtlinie) Vorgaben für die Sicherung des Jugendschutzes im Fernsehen und in Abrufdiensten. Am 7. November 2020 ist der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten und ersetzt den bis dahin geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Unter anderem enthält der MStV neue Regelungen für Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre. Hiermit will man dem modernen Medienmarkt besser gerecht werden und eine Regulierung auch für neuere Medienformen und -plattformen schaffen.

Im Jugendmedienschutz wird zwischen restriktiven und präventiven Schutzmaßnahmen unterschieden. Ziel des sogenannten restriktiven Jugendschutzes ist es, „Kinder und Jugendliche von Medieninhalten fernzuhalten, die sie in ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen oder (schwer) gefährden können“[1].

Der restriktive Jugendmedienschutz hat somit eine bewahrende Funktion. Durch Altersfreigaben, Sendezeitschienen oder Altersverifikationssysteme wird ein „Fremdschutz“ etabliert.

Ergänzt wird der restriktive Jugendschutz durch den präventiven Jugendschutz. Ziel ist hierbei die Förderung von Medienkompetenz. Kinder und Jugendliche sollen für einen verantwortungsbewussten sowie kritisch-reflexiven Medienumgang befähigt werden.[2]

Wer ist wofür zuständig?

Für die Medienkontrolle im Sinne des Jugendmedienschutzes sind in Deutschland eine ganze Reihe verschiedener Institutionen zuständig. Das System ist so komplex, dass leicht Verwirrung entstehen kann, wer eigentlich für was zuständig ist. Ein kurzer Überblick soll Klarheit schaffen.

Allgemein gilt: In Deutschland wird unterschieden in Trägermedien auf der einen Seite und Rundfunk- und Telemedien auf der anderen Seite. Während sich die Regelungen für die Trägermedien (Kinofilme, DVD, Computerspiele) im JuSchG finden, werden Rundfunk- und Telemedien (Fernsehen, Radio, Internet, Onlinespiele) durch den JMStV reguliert. Private Rundfunkveranstalter sind von einer der 14 Landesmedienanstalten zugelassen. Um eine einheitliche Aufsicht im Bereich des Jugendmedienschutzes zu gewährleisten, wurde 2003 die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) geschaffen. Die konkrete Spruchpraxis liegt bei den zuständigen Selbstkontrollen, deren Tätigkeitsbereiche im Folgenden ausführlich beschrieben werden. Die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist auch im JuSchG beschrieben.

Jugendmedienschutz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Die Bestimmungen des JMStV haben auch für die Sender des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (z. B. ARD, ZDF, 3Sat, ARTE) Gültigkeit, allerdings ergeben sich Unterschiede im Vergleich zum privaten Rundfunk hinsichtlich der Rechtsaufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und der Sanktionierung im Falle von Verstößen. Die öffentlich-rechtlichen Anbieter haben das Recht zur Selbstverwaltung und sind daher selbst für die Wahrung ihrer Jugendschutzbelange zuständig. Aufsichtsgremien sind die jeweiligen Rundfunk- und Fernsehräte, die aus Vertreter*innen verschiedener gesellschaftlicher Gruppen bestehen. So beraten die Rundfunkräte unter anderem über Programmbeschwerden der Zuschauer*innen.

Die Selbstkontrollen

      I.    Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)

Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ist in Deutschland die „alte Dame“ der Selbstkontrollen: Sie existiert bereits seit 1949. Im Zentrum ihrer Arbeit stehen Altersfreigabeprüfungen von Filmen und anderen Trägermedien, die in Deutschland für die öffentliche Vorführung und Verbreitung vorgesehen sind. Dazu zählen neben Kinofilmen vor allem digitale und analoge Videoformate wie DVD, Blu-ray und VHS. Die FSK prüft auf der Grundlage des JuSchG sowie der FSK-Grundsätze. Die fünf Alterskennzeichen (ab 0 Jahren, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren und ab 18 Jahren) dürften den meisten von DVD- oder Blu-ray-Hüllen bekannt sein. Eine gesetzliche Vorlagepflicht besteht nicht, faktisch durchlaufen aber alle in Deutschland im Kino vorgeführten Filme eine FSK-Prüfung. Zudem ist FSK.online eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle für Webangebote. Grundlage ist hier der JMStV der Länder.

      II.    Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)

Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) ist ein gemeinnütziger Verein privater Fernsehanbieter in Deutschland. Ziel der FSF ist es, einerseits durch Programmbegutachtung den Jugendschutzbelangen im Fernsehen gerecht zu werden und andererseits durch Publikationen, Veranstaltungen und medienpädagogische Aktivitäten den bewussteren Umgang mit Medien zu fördern. Die FSF begann 1994 mit der Prüfung von Programmen, seit 2003 arbeitet sie als anerkannte Selbstkontrolle im Rahmen des JMStV. Seit März 2012 ist sie zudem für den Bereich der Telemedien anerkannt, ihre Freigaben gelten also auch für fernsehähnliche Programme im Internet. In den Prüfausschüssen der FSF sind unabhängige Fachleute aus den Bereichen Psychologie, (Medien-)Pädagogik, Jugendhilfe sowie Film- und Fernsehjournalismus ehrenamtlich tätig. Sie entscheiden vor der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen darüber, ob und zu welcher Uhrzeit Programme unter Jugendschutzgesichtspunkten gesendet werden dürfen.

      III.    Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) ist ein gemeinnütziger Verein, der sich mit Jugendmedienschutz in Onlinemedien befasst. Auch sie ist eine im Rahmen des JMStV anerkannte Selbstkontrolleinrichtung. Die FSM engagiert sich zusammen mit ihren Mitgliedsunternehmen und -verbänden dafür, den Jugendmedienschutz im Internet zu stärken und illegale, jugendgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte in Onlinemedien einzudämmen. Zur Sicherung einheitlicher Standards im Jugendschutz hat die FSM gemeinsam mit ihren Mitgliedern Selbstverpflichtungen für verschiedene Bereiche der Onlinewelt aufgestellt. Ebenso wie die FSF betreibt auch die FSM eine Beschwerdestelle, an die sich Nutzer*innen kostenlos wenden können, um strafbare und jugendgefährdende Inhalte zu melden.

      IV.    Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist eine freiwillige Einrichtung der Computerspielwirtschaft. Sie ist zuständig für die Prüfung von Computerspielen in Deutschland. Die Selbstkontrolle ist sowohl unter dem JuSchG als auch für den Online-Bereich unter dem JMStV als Selbstkontrolle staatlich anerkannt. Im Bereich des Jugendschutzgesetzes erteilen staatliche Vertreter*innen am Ende eines USK-Verfahrens die Alterskennzeichen. Darüber hinaus vergibt die USK Alterskennzeichen auch innerhalb des internationalen IARC-Systems für Online-Spiele und Apps.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist für die Indizierung von Träger- und Telemedien mit jugendgefährdendem Inhalt zuständig. Sie existiert bereits seit 1954 (damals: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) und arbeitet auf der Grundlage des JuSchG. Die BPjM ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet und nimmt als Bundesoberbehörde gerichtsähnliche Funktionen wahr. Die BPjM leitet ein Indizierungsverfahren nur auf Antrag ein. Gestellt wird dieser von einer vom Gesetz dafür bevollmächtigten Stelle oder durch Anregung einer Behörde bzw. eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.

Anders als häufig vermutet hat eine Indizierung nicht das generelle Verbot eines Mediums zur Folge. Indizierte Angebote unterliegen einem Verbreitungs- und Werbeverbot. Somit soll sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche nicht mit jugendgefährdenden Inhalten konfrontiert werden. Zugleich geben Indizierungen Eltern und anderen Erziehenden wichtige Anhaltspunkte. Für Radio- und Fernsehinhalte sowie für Filme, Videos/DVDs und Computerspiele, die bereits mit einer Alterskennzeichnung versehen und so bereits auf eine mögliche Jugendgefährdung überprüft worden sind, ist die BPjM nicht zuständig.

1. Hajok, Daniel/Hildebrandt, Daniel: Das veränderte Bild von Jugend im Jugendmedienschutz. Ein Streifzug durch 64 Jahre Indizierung von Medien, in: tv diskurs, Ausgabe 85, 3/2018, S. 68-73 (Zitat S. 69).

2. Hajok, Daniel: Veränderte Medienwelten von Kindern und Jugendlichen. Neue Herausforderungen für den Kinder- und Jugendmedienschutz, in: BPjM-Aktuell 3/2014, S. 3-18.

Autor

Dr. Uwe Breitenborn ist Publizist und Autor mit den Schwerpunkten Mediengeschichte, Musiksoziologie, Sozial- und Kulturwissenschaft. Zudem ist er Dozent und Bildungsreferent bei der Medienwerkstatt Potsdam sowie als hauptamtlicher Prüfer bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) tätig.

[Bild: A. Breitenborn]
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Autorin

Barbara Weinert arbeitete bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen als Redakteurin für die Zeitschrift tv diskurs. Derzeit ist sie an der Universität Passau in der Abteilung Kommunikation und Marketing tätig.

[Bild: FSF]
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